Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
 

1. Der Verein führt den Namen " Nachhaltiger Westen ". Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.”
 

2. Der Verein hat seinen Sitz in 48369 Saerbeck.
 

3. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
 

4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
 

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuergünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
 

§ 2     Zweck des Vereins

1.       Zweck des Vereins ist die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie  des Tierschutzes.

2.       Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von Projekten, die den Schutz der Natur und Umwelt sowie den Erhalt der Artenvielfalt und nachhaltigen Entwicklung des ländlichen Raums zum Ziel haben. Der Verein kann landschaftspflegerische Maßnahmen durchführen. Der Verein setzt sich für den verantwortungsvollen Umgang und für die           Förderung des Verständnisses für Natur-, Umweltschutz- und Pflegemaßnahmen in der Bevölkerung sowie in Politik, Verwaltung und Wirtschaft ein. 

3.       Der Verein übt seine Tätigkeit unter anderem durch Kooperationen mit Landwirten, Flächeneigentümern und Bürgern in Bezug auf die in Punkt 2 genannten Themenbereiche aus. Dies schließt auch die Möglichkeit des Kaufes und der Pacht von Landflächen ein.

4.       Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins, sowie auch Spenden und Erbschaften, dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittelverwendung wird im einzelnen in einer Geschäftsordnung geregelt. 

          Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5.       Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd  sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

 

§ 3     Mitgliedschaft

1.       Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person, Organisation, Institution sowie Körperschaft d.ö.R. werden die in irgenwelcher Weise die Bestrebungen des Vereins unterstützen.

          Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.

2.       Die Mitgliedschaft endet 

a)       mit dem Tod des Mitglieds,

b)       durch schriftliche Austrittserklärung mit Wirkung zum Ende des Geschäftsjahres,

c)       durch Ausschluss aus dem Verein

d)       bei juristischen Personen durch deren Auflösung. 

3.       Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen und von der Mitgliederliste werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

4.       Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen     hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.

5.       Dem Mitglied bleibt die Überprüfung des Ausschlusses durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 4     Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der           Mitgliederversammlung bestimmt. 

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

 

§ 5     Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

1.       der Vorstand

2.       die Mitgliederversammlung

 

§ 6     Vorstand

1.       Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus

a)       dem 1. Vorsitzenden

b)       zwei stellvertretenden Vorsitzenden

2.       Der erweiterte Vorstand besteht aus bis zu 12 Beisitzern. Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben keine Vertretungsberechtigung und werden nicht eingetragen. 

3.       Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Vorstandsmitglied des Vorstands i.S.d. § 26 BGB vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

 

§ 7     Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren, vom Tage der Wahl  an gerechnet, gewählt. Vorstand und erweiterter Vorstand bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes   oder des erweiterten Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der  Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

 

§ 8     Aufgaben und Beschlussfassung des Vorstands

1. Der Vorstand inkl. des erweiterten Vorstandes fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder von einem der stellv. Vorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. 

Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten.

2.       Der Vorstand inkl. des erweiterten Vorstandes ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. 

3.       Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

4.       Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit einer der stellv. Vorsitzenden. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Der Vorstand kann sich zur Erfüllung der lfd. Aufgaben eines Geschäftsführers bedienen, dieser wird vom Vorstand und des erweiterten Vorstandes gewählt und bestellt.

 

§ 9     Mitgliederversammlung

1.       In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - eine Stimme.

2.       Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)       Entgegennahme des Jahresberichtes und des Kassenberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

b)       Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.

c)       Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes.

d)       Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.

e)       Ernennung von Ehrenmitgliedern.

 

§ 10   Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat alljährlich mindestens einmal stattzufinden. Sie wird mit einer Ladungsfrist von acht Tagen vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktages. Die Einladung kann den Mitgliedern in Papierform an die letzte Anschrift die das Mitglied dem Verein schriftlich mitgeteilt hat, oder auf elektronischem Wege zugestellt werden. Es ist sicherzustellen, dass durch die Form der Einladung eine dauerhafte Aufbewahrung des Inhaltes möglich ist. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift/E-Mail-Adresse gerichtet war.

2.       Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens drei Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.

 

 

§ 11   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.       Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem der stellv. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.

2.       Das Protokoll wird von einem Protokollführer geführt und von diesem und dem Versammlungsleiter unterzeichnet.

3.       Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. 

          Die Abstimmung muss geheim durch Stimmzettel durchgeführt werden, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

4.       Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt der Vorstand.

5.       Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6.       Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

7.       Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.

 8.      Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit, wird im zweiten Wahlgang zwischen den Kandidaten abgestimmt,  welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht hatten.

 

§ 12   Außerordentliche Mitgliederversammlung

          Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich mit Angabe des Zwecks und dem Grunde vom Vorstand verlangt wird. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 9,10 und 11 entsprechend.

 

§ 13   Allgemeine Bestimmungen

1.       Die Wahl des 1. Vorsitzenden leitet ein von der Mitgliederversammlung zu

          bestimmender Wahlleiter.

2.       Die Wiederwahl der einzelnen Vorstandsmitglieder ist zulässig.

 

§ 14   Auflösung 

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 11 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und einer der stellv. Vorsitzenden gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke muss ein Beschluss über die Verwendung des Vereinsvermögens gefasst werden, wobei das Vereinsvermögen nur ausschließlich und unmittelbar an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes sowie des Tierschutzes zugeführt werden darf.

 

§ 15   Inkrafttreten

          Diese in der Mitgliederversammlung vom 15.03.2021 beschlossene Satzung tritt am gleichen Tage in Kraft.

          Der Verein wurde am 15.03.2021 gegründet und wird umgehend in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

 

Satzungswortlaut in der Fassung vom 20.05.2021


Der Verein wurde am 15.03.2021 gegründet und wird umgehend in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.

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